Adel
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Der Adel (lat.: nobilitas, althochdeutsch: Abstammung, Geschlecht) ist eine in den meisten Ländern Europas untergegangene privilegierte Gesellschaftschicht. In feudalen Ständeordnungen war sie die herrschende soziale Schicht (Stand), gegründet auf Geburt, Besitz, Zuerkennung und gelegentlich auf Leistung. Sie hatte besondere Lebensformen und ein hoch entwickeltes Standesethos.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz wurden durch die demokratischen Entwicklungen die früher bestehenden Sonderrechte des Adels abgeschafft.
[Bearbeiten] Wortherkunft
Ob das Wort Adel mit dem Wort Odal verwandt ist, ist Gegenstand einer langen wissenschaftlichen Kontroverse. Neckel[1] wollte eine völlige Identität dieser Begriffe darlegen. Kauffmann schloss aus der Wortähnlichkeit, dass Odal Stammgut eines adligen Geschlechtes sei.[2] Dem wird entgegengehalten, dass zu Beginn der Überlieferung den Verfassern die Wortverwandtschaft längst nicht mehr gegenwärtig war. Außerdem könne aus solchen Ableitungen nicht hergeleitet werden, dass es überhaupt einen ur- oder gemeingermanischen Adel gegeben hat. Behaghel bestritt sogar jeglichen Zusammenhang zwischen den Wörtern „Odal“ und „Adel“.[3] Werner Conze hielt aber an einer Verwandtschaft der Begriffe fest.[4] Im übrigen → Odal.
Die Verbindung zwischen „Odal“ und „edel“, „Adel“ ging davon aus, dass bei der Entstehung des Adels der Grundbesitz eine entscheidende Rolle gespielt habe. Dies entsprach dem Stand der historischen Forschung im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts.[5] Doch diese Verbindung zwischen Adel und Grundbesitz lässt sich heute nicht mehr aufrecht erhalten. Der Adel gründete sich nicht auf wirtschaftliche Elemente, sondern auf Teilhabe an der Macht im Sinne von Herrschaft über Menschen.[6]
[Bearbeiten] Herkunft und Entwicklung des Adels
Über den Entstehungsprozess des Adels sind nur spekulative Aussagen möglich. Die älteste Adelsschicht in Deutschland sind die Edelfreien (auch Hochfreien) des frühen Mittelalters, die außer dem König oder Kaiser niemandem untertan waren. Aus ihren Reihen entstand der hohe Adel der Landesfürsten und der späteren Standesherren. Durch ritterlichen Kriegsdienst (Ministeriale) und Ausstattung mit Lehen bildete sich dann im hohen Mittelalter der Ritterstand. Er war der Kern des sogenannten niederen Adels. Seit dem 14. Jahrhundert wurde Adel auch durch kaiserlichen Adelsbrief verliehen (Briefadel).
Über die Entstehung des Adels ist wenig bekannt. Es gibt zwar in vielen Gesellschaften die Überlieferung, es habe einmal eine Zeit gegeben, in der alle Menschen gleich waren, und dass vererbte Herrschaft erst entstand, „als die Gleichheit verloren ging“ (Tacitus, Annales 3.26). Historisch gesehen ist jedoch festzustellen, dass – zumindest in Europa – in den schriftlichen Quellen keine Gesellschaften ohne Adel, das heißt ohne vererbbare Herrschaft, nachweisbar sind. Auch dort, wo schriftliche Quellen nicht mehr vorliegen, zeigt der archäologische Befund, dass überaus reiche Grabausstattungen neben einfachsten stehen. Archäologen sprechen im Zusammenhang mit reichster Grabausstattung von „Fürstengräbern“, ohne – mangels schriftlicher Quellen – etwas über die Herrschaftsstruktur aussagen zu können.
Alle vorindustriellen Hochkulturen bildeten eine Adelsschicht aus. Der Adel hob sich in der Regel zunächst durch einen höheren Einfluss auf das öffentliche Geschehen, in der Folge auch durch ein höheres wirtschaftliches Potential von der gesellschaftlichen Umgebung ab. Daraus ergab sich der Anspruch dieser Schicht, ihre (von ihnen ökonomisch abhängigen) Nachbarn auch militärisch und politisch zu führen. Im weiteren Verlauf konnte diese gehobene Stellung – unabhängig von der ursprünglichen ökonomischen Grundlage – erblich werden.
Diese vererbbare Herrschaft (also Adel) entstand:
- durch militärische Überlegenheit oder Leistung (Schwertadel, Rittertum, Samurai)
- durch wirtschaftliche Überlegenheit, beispielsweise Großgrundbesitz (so vermutlich das römische Patriziat)
- verliehen durch einen Höherrangigen, etwa König oder Kaiser (Dienst- oder Amtsadel)
- auf Grund einer besonderen Beziehung zu den Göttern (Priesteradel); letzterer ist in Europa nicht sicher nachweisbar.
[Bearbeiten] Antikes Rom
Schon im antiken Rom gab es einen senatorischen Adel und einen niederen Adel (equites / Ritter). Der Aufstieg eines Bürgers in die jeweils höhere Gruppe war maßgebend durch festgelegte Vermögensgrenzen bestimmt (vgl. Zensuswahlrecht).
Diese Tradition beruht wahrscheinlich auf der Gesellschaft der römischen Frühzeit, die entsprechend der Heeresordnung gegliedert war. Die Stellung im Heer bestimmte sich aus der selbst bereitzustellenden Ausrüstung; entsprechend nahmen Wohlhabendere höhere Stellungen ein. Ein eques ist in diesem Sinn ein Soldat zu Pferde. Über die genaue Stellung dieser Krieger, die die Keimzelle des späteren niederen Adels darstellen, ist sich die Forschung uneins.
Gesichert ist, dass von den Punischen Kriegen an die Bedeutung der eques vor allem im wirtschaftlichen Bereich begründet liegt. Als vermögende Schicht ohne die Ehrenpflichten der Senatoren konnten sie die vom Staat verpachteten Hoheitsaufgaben übernehmen, beispielsweise die Einziehung der indirekten Steuern und Zölle.
Das Konzept "Adel" als aus dem europäischen Mittelalter entstammendes Konzept lässt sich aber nur bedingt auf die antiken Kulturen der Griechen und Römer übertragen. Hier galt nicht wie in den Feudalgesellschaften des Mittelalters die Abstammung als herausragendes Kennzeichen des Adels, sondern vielmehr ihre Leistung bzw. "Bestheit" (griech. arete, lat. nobilitas). Die antike Aristokratie entlehnt ihren Herrschaftsanspruch also ihrer besonderen Leistung (für den Staat).
[Bearbeiten] Mittelalter
Der Ursprung des mittelalterlichen Adels ist umstritten. Im Sachsenspiegel aus dem 12/13. Jahrhundert kommt das Wort „Adel“ nur einmal vor: Ein eheliches Kind ist entweder ein adeliges Kind oder ein leibeigenes Kind („adel kint“, „egen kint“, Ssp. Ldr. I/51,2). Sonst spricht der Sachsenspiegel von den regulären Staatsbürgern als von den „Freien“. Das Rechtsbuch zeigt aber auf Schritt und Tritt, dass damit ein kriegerischer, über Grund und Boden und unfreie Bauern herrschender Stand gemeint ist.
Ein eindrucksvolles Beispiel ist die Legende über die Herkunft der Sachsen:
„Unsere Vorfahren, die hier ins Land kamen und die Thüringer vertrieben, die waren in Alexanders Heer gewesen … Da es ihrer so viele nicht waren, dass sie den Acker bestellen konnten, da ließen sie, als sie die thüringischen Herren erschlugen und vertrieben, die Bauern sitzen unerschlagen und verdingten ihnen den Acker zu ebenso beschaffenem Recht, wie es noch die Zinsbauern haben“ (Ssp. Ldr. III/44,2 u. 3).
Die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels stellt die beiden Stände, sauber getrennt, einander gegenüber. Wie immer man die Entstehung des mittelalterlichen Adels erklären will, er stand jedenfalls zur Zeit des Sachsenspiegels schon in voller Blüte. Der Adel erscheint hier allerdings nicht als eine auf den Landesherrn ausgerichtete Ritterschaft, wie sie für die späteren Jahrhunderte typisch ist, sondern eher als eine Genossenschaft der Staatsbürger, die nur im fernen, kaum wahrnehmbaren König den Garanten ihres alten, überlieferten Rechts erblickte (s. Grafschaft). Das herrschaftliche, feudale Element dieses politischen Systems ist im hohen Mittelalter noch verhältnismäßig schwach entwickelt und offenbar keine wesentliche Voraussetzung für das Phänomen des Adels. Dieses Element fehlt ja z. B. in Polen und in den italienischen Adelsrepubliken so gut wie vollständig! Man kann überhaupt das vom Sachsenspiegel dargestellte politische System als eine Adelsrepublik auf dem langen und beschwerlichen Weg zur absolutistischen Monarchie beschreiben.
Um den Ursprung dieses politischen Systems zu erklären, muss man nicht den Begriff des „Dienstmannes“ oder „Ministerialen“ überstrapazieren. Alle typischen sozialen Institutionen des hohen Mittelalters finden sich schon in der Germania des Tacitus. „Die Sklaven verwenden sie nicht wie wir“, schreibt Tacitus, „dass die Aufgaben unter dem Gesinde verteilt wären, sondern jeder schaltet auf eigenem Hof, am eigenen Herd. Der Herr trägt ihm wie einem Pächter auf, eine bestimmte Menge Korn oder Vieh oder Tuch abzugeben, und nur soweit reicht die Gehorsamspflicht des Sklaven“ (Germania 25). Die freien Leute waren schon damals ein betont kriegerischer, über Grund und Boden und Unfreie herrschender Stand: „Weder öffentliche noch private Angelegenheiten erledigen sie anders als in Waffen“ (Germania 13). Man kennt bereits das Gefolgschaftswesen, aber keineswegs jeder freie Mann ist ein Gefolgsmann. Das ist auch im hohen Mittelalter nicht der Fall. Solange nicht sehr viel überzeugendere Beweise für den völligen Untergang der altgermanischen Welt und für die Neuerschaffung der mittelalterlichen Welt vorgelegt werden als bisher, ist eine nur unwesentlich gestörte Kontinuität der sozialen Verhältnisse im ersten Jahrtausend n. Chr. am wahrscheinlichsten.
[Bearbeiten] 21. Jahrhundert
Nach der offiziellen Abschaffung des Adelsstandes in zahlreichen Ländern Europas gibt es noch zahlreiche Adelsorganisationen, durch die die Nachfahren der Adeligen versuchen, alte Adelstraditionen und -werte zu erhalten. Sie sind in Europa in der Dachorganisation Cilane und in Deutschland in der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände verbunden.
[Bearbeiten] Herrscher im Frühmittelalter
Die frühmittelalterlichen germanischen Herrscher regierten noch überwiegend mit und in Stammesstrukturen und -verbänden. Als im karolingischen Reich und dann unter den sächsischen und salischen Herrschern in Deutschland stammesübergreifende Strukturen geschaffen wurden und erste Ansätze von Staatsbildung erfolgten, mussten die Herrscher neben den Stammesführern (Herzögen) stammesunabhängige Funktionäre (Dienstadel = Ministeriale) installieren. Parallele Entwicklungen gab es auch in den anderen großen europäischen Reichen. Das Denken jener Zeit bewegte sich aber weiterhin in Stammes- und Familienstrukturen, und so bestand eine Tendenz, diese Funktionen erblich werden zu lassen. Da die „Bezahlung“ der Funktionsträger in einer Gesellschaft, die noch keine entwickelte Geldwirtschaft kannte, nur in der Zuweisung von Land zur Versorgung erfolgen konnte, entstand daraus das Lehnswesen und in der Folge auch die Erblichkeit des zusammen mit der Funktion verliehenen Grundbesitzes.
Im 11. Jahrhundert lässt sich eine starke Vermehrung der Ministerialen (abhängigen Adelsfamilien) feststellen, weil die Könige diese zunehmend als Verwalter ihrer Güter einsetzten. Mit der Ausdifferenzierung dieses Systems entstanden unterschiedliche Adelsränge (Herzöge, Fürsten, Grafen, niederer Adel); ein Prozess, der im 14. Jahrhundert seinen Abschluss fand. Daran schloss sich eine Phase an, in der dieser hohe Adel zunehmend versuchte, sich gegenüber der königlichen und kaiserlichen Zentralgewalt zu emanzipieren. In Deutschland und Italien gelang dies weitgehend: Hier erfolgte auf der Ebene der Territorien eine Staatenbildung in Form von Herzogtümern, Markgrafschaften, Pfalzgrafschaften, Landgrafschaften, Grafschaften und Herrschaften. Dazu kommen noch die Fürstbistümer und Fürstabteien. In England und vor allem Frankreich gingen diese Prozesse nicht so weit, und es bildeten sich zentral organisierte nationale Staaten.
[Bearbeiten] Name nach Sitz oder Amt
Der Adelsname war ursprünglich eine Herkunftsbezeichnung, bezogen auf den Familienstammsitz. Bei Orts- oder Besitzwechsel wechselte man seinerzeit auch den Namen – so wurden aus Grafen von Arnstein die Grafen von Barby, als diese die Herrschaft über die Burg Barby übernahmen. Manchmal hängte man den neuen Besitz auch als zusätzlichen Namensbestandteil an („von“ Stein „zum“ Altenstein). Erst im Laufe der frühen Neuzeit, parallel zur Entstehung moderner Familiennamen wurde das „von“ zu einem vom Besitz unabhängigen, während das „zu“ ein vom Besitz abhängiges Adelsprädikat blieb.
Manche Adelsgeschlechter haben auch ganz gewöhnliche Familiennamen (Fuchs, Frübös, Gross, Gans, Stein, Schwarz), Sippennamen (Beissel, Schilling, Landschad) oder Bezeichnungen von Hofämtern (Marschall, Schenk, Truchsess). Diesen Namen wurde der jeweilige Wohnsitz mit dem Prädikat „von“ oder „zu“ hinzugefügt (Gans zu Putlitz, Marschall von Bieberstein, Schenck zu Schweinsberg, Schenk von Stauffenberg). Wurden später in Deutschland durch Nobilitierung aufgrund von Verdiensten auch bürgerliche zu adligen Namen (von Goethe, von Schiller usw.), behielt man im Reichsadel und in Österreich die Tradition bei, dass meist eine (Pseudo-)Ortsbezeichnung im Adelsnamen geführt werden soll (z. B. Fischer von Erlach).
[Bearbeiten] Deutscher Adel
[Bearbeiten] Rangstufen und Begriffe
Beim deutschen Adel unterschied man zwischen Hochadel, (Fürstenstand und Alter Grafenstand) und dem niederen Adel (Neuer Grafenstand, Freiherrenstand, Ritterstand und „Edler“). Teilweise wurde der Grafenstand auch in Anlehnung an die übliche Rangkronendarstellung in den Wappen noch dem niederen Adel zugerechnet. Teilweise wurde in Anlehnung an die Aufteilung im Genealogisches Handbuch des Adels auch zwischen „Fürstlichen Häusern“, „Gräflichen Häusern“, „Freiherrlichen Häusern“ und untituliertem oder einfachem Adel unterschieden. Wichtig war diese Rangeinteilung, wenn es um die Frage der Ebenbürtigkeit ging. Zum Hochadel (dies ist ein sprachlicher, kein rechtlicher Begriff) gehörten die geistlichen und weltlichen Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, Kurfürsten, Herzöge, Land-, Pfalz- und Markgrafen, erlauchte Grafen).
Neben der rangmäßigen Einteilung in niederen Adel und Hochadel gab es weitere Begriffe zur Differenzierung:
[Bearbeiten] Edelfreie
Als edelfrei (Edelfreie oder Edelinge) wurden ursprünglich diejenige germanischen Adeligen bezeichnet, die sich von den anderen Freien durch die Zahlung des dreifachen Wergeldes unterschieden. Aus den Edelfreien entwickelte sich im Laufe des 12. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich der hohe Adel im Gegensatz zum ursprünglich oftmals nur unfreien Dienstadel, den sogenannten Ministerialen.
Im Mittelalter bedeutete edel- oder hochfrei, vereinfacht ausgedrückt, dass jemand von uradeliger, dynastischer Herkunft war. Edelfreie Familien waren unabhängig von rechtlichen Bindungen übergeordneter Natur, sie waren keinen anderen Familien oder Dynastien untergeordnet, abgesehen von König bzw. Kaiser. Der heutige Begriff Uradel darf dabei nicht mit dem Begriff edelfrei verwechselt werden, denn er ist wesentlich weiter gefasst.
[Bearbeiten] Uradel/Alter Adel
Zum Uradel zählten nach dem Genealogischen Handbuch des Adels (GHdA) Häuser, deren Geschlecht nachweislich spätestens um 1400 dem ritterbürtigen Adel angehört hat. Diese Familien werden in Deutschland in den Adelshandbüchern der Reihe A unterschieden nach adligen, freiherrlichen und gräflichen Häusern.
Nach österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung „Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In Österreich-Ungarn wurde diese Bezeichnung schon früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser abgelehnt. In Österreich sprach man vom „Alten Adel“.
Nach einer dritten, strengeren Auffassung zählten nur solche adelige Familien zum Uradel, die schon in ihrer ersten urkundlichen Erwähnung, beispielsweise im 13. Jahrhundert, adelig waren.
[Bearbeiten] Briefadel
Zum Briefadel zählten adelige Häuser, die, ursprünglich bürgerlicher Herkunft oder von ausländischem Adel, durch einen Adelsbrief (Adelsdiplom), meist mit Verleihung eines Wappens, in den (inländischen) Adelsstand erhoben wurden. Dabei wurde der „Status“ der „ausländischen“ Familie, die zum Teil dem „Alten Adel“ angehörte, meist entsprechend berücksichtigt; so wurde die polnische Familie Zaluski nach der Aufteilung Polens gleich in den österreichischen Grafenstand erhoben. Die Geschlechter des Briefadels wurden in Deutschland in den Adelshandbüchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) geführt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und gräflichen Häusern.
Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt.
Erhebungen in den Adelsstand (Nobilitierungen) waren – und sind in den Ländern, in denen der Brauch noch geübt wird – dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben.
In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Allerdings erlangten später auch einige der Territorialfürsten dieses Recht:
- die Herrscher von Preußen, das in weiten Teilen dem Römisch-Deutschen Reich nicht angehörte
- die Erzherzöge von Österreich (1453),
- die Kurfürsten von Bayern und der Pfalz,
- die Herzöge von Lothringen (im 14. Jh.),
- der Erzbischof von Salzburg,
- die Bischöfe von Metz und Toul.
Bis 1806 – in Österreich bis 1918 – herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch einen schön klingenden Pseudo-Ortsnamen zu ergänzen.
In neueren Adelshandbüchern wurde das „von“ immer mit „v.“ abgekürzt (noch nicht in den „Gothas“), um Namen nichtadliger Familien mit „von“ (wie „von der Forst“, „von Recklinghausen“) von adligen Namen zu unterscheiden. Dies folgte dem Gebrauch in den Ranglisten der königlich preußischen Armee. Es lässt sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zurückführen. Im Niederdeutschen und Niederländischen bezeichnete ein „van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern häufig lediglich die örtliche Herkunft. Bei der „Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adliger Herkunft entstehen. Eine Sitte, die in Süddeutschland nicht vorkam, so dass die Abkürzung „v.“ nur bei norddeutschen Familien vorkommt, nicht aber bei süddeutschen, die das „von“ immer ausschreiben.
[Bearbeiten] Schwertadel
Nach 30 Jahren Dienst in der Reichsarmee (bis 1806) hatte jeder Offizier bürgerlicher Herkunft rechtlichen Anspruch, in den (persönlichen, nichterblichen) Adelsstand erhoben zu werden, wenn er ein entsprechendes Gesuch einreichte. Die Tradition wurde in der österreichisch-ungarischen Monarchie bis 1918 aufrechterhalten. Im Deutschen Kaiserreich (1871 bis 1918) wurden Offiziere erst ab Erreichen eines Divisionskommandos (Generalleutnant) – dann aber quasi automatisch – geadelt.
Die Verleihung gewisser Orden (insbesondere der Hausorden und höchster „Tapferkeitsorden“) war mit einer Nobilitierung verbunden. So hatte z. B. bis 1918 jeder Ritter des Militär-Maria-Theresien-Ordens Anspruch auf den Freiherrenstand, dies war auch die Usance im Falle der Großkreuzinhaber des Sachsen-Ernestinischen Hausordens, des Schwarzer-Adler-Ordens und einiger anderer Orden der deutschen Teilstaaten sowie in Russland bei der Verleihung gewisser Klassen des Ordens des Heiligen Wladimir und des Annaordens.
[Bearbeiten] Adel ohne Prädikat
Es gab auch Adelsfamilien, die kein Adelsprädikat im Namen führten, aber trotzdem adlig waren (z.B. Freiherren Knigge). Andererseits muss das „von“ vor einem Familiennamen nicht zwangsläufig auf eine adlige Herkunft hindeuten. In vielen Landschaften des deutschen Sprachraums ist ein „von“ im Namen auch bei bürgerlichen Familien weit verbreitet, besonders im niederdeutschen (etwa dem westfälischen) Sprachgebiet.
[Bearbeiten] Persönlicher Adel
Persönlicher Adel war ein lebenslanger, nicht vererbbarer Adel. In Großbritannien der Normalfall, existierte er in Deutschland von 1815 bis 1918 nur in Bayern und Württemberg. Im Königreich Bayern brachte die Verleihung des Militär-Max-Joseph-Ordens den Titel „Ritter von“ ein (z.B. Ritter von Epp). Ähnliche Regelungen bestanden in Württemberg für den Zivilverdienstorden der württembergischen Krone wie auch für den päpstlichen Orden vom Goldenen Sporn (z. B. Ritter von Gluck).
[Bearbeiten] Geldadel
Bei „Geldadel“ handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der Personen bezeichnet, die aufgrund ihres Vermögens in Sphären des gesellschaftlichen Lebens aufgerückt sind, die materiell denen des früheren Hochadels entsprechen. Beispiele hierfür sind Alfred Krupp und Bill Gates. Die Bezeichnung wurde bereits im 19. Jahrhundert für Großindustrielle verwendet, deren finanzielle Mittel ihnen ein Leben ähnlich dem eines barocken Fürsten ermöglichten. Manche dieser Personen wurden geadelt und zählen damit nicht nur zum „Geldadel“, sondern auch zum historischen Adel, z. B. die Familie von Boch.
[Bearbeiten] Reichsadel
Bei „Reichsadel“ handelt es sich um Adelsgeschlechter die nicht, wie meistens üblich einem Grafen/ Baron/ Herzog usw. verpflichtet waren sondern deren Lehnsherr der Kaiser bzw. König war.
[Bearbeiten] Rangkronen
siehe Hauptartikel: Rangkrone
[Bearbeiten] Glanzzeit und Niedergang des Adelsstandes
In Europa hatte der Adel seine Glanzzeit vom Mittelalter bis in das späte 18. Jahrhundert. Dann begann in manchen europäischen Ländern bereits sein Niedergang. In Deutschland und Österreich bestimmte der Adel noch bis ins 20. Jahrhundert weite Teile des öffentlichen Lebens.
Seine Privilegien verlor der Adel allmählich durch die Folgen der Französischen Revolution und die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben durch das aufsteigende Bürgertum. In einer technisch komplizierter werdenden Welt erwies sich die bürgerliche Bildung in Industrie, Verwaltung und Wissenschaft als konkurrenzfähiger als die im 19. Jahrhundert noch an traditionellen adeligen Berufsbildern (Offizier, Diplomat, Landwirt, Jäger und Geistlicher) ausgerichtete Erziehung des Adels.
Nach dem verlorenen ersten Weltkrieg wurde von der Mehrheit des deutschen Adels die Weimarer Republik abgelehnt. Der Adel unterstützte weiter die konservativen deutschnationalen Strömungen in der Gesellschaft. Organisationen wie die Harzburger Front von Alfred Hugenberg mit Unterstützung von Reichswehrgeneral a. D. Hans von Seeckt und dem Kaisersohn und SA-Gruppenführer August Wilhelm Prinz von Preußen machten in Deutschland Adolf Hitler ab 1931 in den konservativen deutschnationalen Kreisen salonfähig und gelten als großer Schritt zur späteren Machtergreifung. Die Kamarilla (Otto Meißner, Oskar von Hindenburg, Elard von Oldenburg-Januschau, Franz von Papen, Kurt von Schleicher, Alfred Hugenberg und bedingt auch August von Mackensen) um Paul von Hindenburg trieb zur Unterstützung einer nationalistisch ausgerichteten Regierung die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler voran. Zu Beginn der Machtergreifung stützte sich Adolf Hitler auf die noch immer zahlreichen adligen Offiziere in der Reichswehr (General Werner von Blomberg von 1933 bis 1938 Reichswehrminister bzw. seit 1935 Reichskriegsminister und 1936 der erste Generalfeldmarschall der Wehrmacht). Im Zweiten Weltkrieg verloren die adligen Offiziere mehr und mehr an Einfluss, da Hitler ihnen als gesellschaftliche Gruppe zunehmend misstrauisch gegenüber stand. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges beteiligten sich viele adlige Stabsoffiziere am Widerstand gegen Adolf Hitler. Am 20. Juli 1944 scheiterte Claus Schenk Graf von Stauffenberg bei seinem Bombenattentat im Führerhauptquartier Wolfsschanze.
[Bearbeiten] Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik
Für den Niedergang des Einflusses des Adels auf das öffentliche Leben Deutschlands sorgten der verlorene Erste Weltkrieg und die Weimarer Republik. Der letzte in Deutschland verliehene Adelstitel wurde am 12. November 1918 auf Antrag des Fürsten Christian Kraft zu Hohenlohe-Öhringen dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen. Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109, Abs. 2[7]). Alle Bürger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt; Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Eine von einigen beantragte zusätzliche Formulierung im Artikel 109: Der Adel ist abgeschafft. wurde von der verfassunggebenden Versammlung am 15. Juli 1919 nach ausführlicher Diskussion abgelehnt[8].
Die preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Mit diesem „Adelsgesetz“, das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen, wurde der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Weiterhin bestimmte dieses Gesetz, dass als der Name der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte (also z.B. Prinz statt Fürst, Herzog statt König). Der bisherige Titel wurde so zum Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens, wobei nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts die geschlechtsspezifischen Varianten weiter verwendet werden konnten (z. B. „Carl Herzog von Württemberg, Diana Herzogin von Württemberg“)[9].
Die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung aufgrund ihres Standes (Primogenitur) eine besondere Bezeichnung (Herrschertitel) hatten, durften diese persönlich auf Lebzeit beibehalten. Das betraf insbesondere die ehemals regierenden Häuser.
Im heutigen Sprachgebrauch finden die Begriffe „Adel“ bzw. „Adelige“ daher immer noch für die Angehörigen dieser Familien Verwendung. Ehemalige Adelstitel – auch solche, die gesetzlich kein Namensbestandteil mehr sind – werden manchmal noch aus Tradition oder Höflichkeit als Anrede benutzt. Zudem kommen bei der Berichterstattung in den Medien, hauptsächlich in der Regenbogenpresse, frühere Adelstitel als Bezeichnung vor (z. B. „Fürstin Gloria“).
[Bearbeiten] Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels
Die Abdankung von Kaiser Wilhelm II. und die Ausrufung der Weimarer Republik im November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchie in Deutschland. Zusammen mit der Abschaffung seiner Standesvorrechte durch die Weimarer Verfassung von 1919 war dem deutschen Adel die Existenzgrundlage als feudale Ständeordnung entzogen und die Epoche des Adels in Deutschland vorüber.
Die Angehörigen des ehemaligen deutschen Adels gründeten daraufhin privatrechtlich organisierte Adelsverbände. Diese Adelsverbände wenden auch heute noch die Regeln für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum historischen Adel an (Adelsprobe, Ahnenprobe), die sich an die in Zeiten der Monarchie geltenden Regeln der salischen Erbfolge und an dem bis etwa 1960 geltenden deutschen Namensrecht orientieren. In diesen Verbänden wird den Angehörigen ehemals adeliger Familien unter bestimmten Bedingungen, die der abgeschafften Ständeordnung entsprechen, eine Vereinsmitgliedschaft gewährt. Sie unterscheiden dabei zwischen dem historischen Adel und sonstigen Trägern adeliger Nachnamen. Diese Unterscheidung in „adelige“ und „nicht adelige“ Namensträger gilt jedoch ausschließlich vereinsintern und hat außerhalb dieser Verbände keinerlei Rechtswirkung. Die Mitgliedschaft in den einzelnen regionalen Adelsverbänden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA), die auch Voraussetzung für eine Aufnahme in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA – ehemals Gotha) ist, können grundsätzlich nur Personen des historischen Adels erwerben, d. h., sie müssen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgültiger Ehe abstammen. Andere Träger eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Übernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren adeliger Familienname von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig: Obwohl das geltende deutsche Namensrecht sie zur Führung des Namens berechtigt, werden sie nicht in das „GHdA“ aufgenommen (siehe Adelsrecht). Ausnahmen hierzu, wie nicht zu beanstandende Adoptionen nach dem historischen Adelsrecht, regelt der Deutsche Adelsrechtsausschuss (s. u.).
Anlass für die Einführung dieser Vereinsregeln war ein in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts blühender Handel mit adeligen Namen, der sich der Möglichkeiten der Adoption durch adelige Namensträger bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer). Die vereinsseitige Aufsicht über die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln führt in Deutschland der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es, die soziale Geschlossenheit des ehemaligen Adels zu erhalten. Es sollen bewusst nicht alle Möglichkeiten des heutigen liberalen deutschen Adoptions- und Namensrechts ausgeschöpft werden können, um Mitglied dieser Vereine zu werden.
Das am historischen Adelsbegriff orientierte Selbstverständnis der Adelsverbände und ihrer Angehörigen sowie eine entsprechende Berichterstattung, vor allem in der Regenbogenpresse, aber auch in seriösen Medien, hat bewirkt, dass „der Adel“ in weiten Kreisen der Bevölkerung als fortbestehende soziale Gruppierung wahrgenommen wird. Zudem führen etliche Angehörige ehemals adeliger deutscher Familien ihre namensrechtlich nicht mehr existenten Adelstitel auch in der Öffentlichkeit weiterhin (z. B. Alexander „Fürst“ zu Schaumburg Lippe[10] oder „Seine Durchlaucht Fürst“ Alfred-Ernst zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg[11]) und werden teilweise sogar in den Medien so bezeichnet (z. B. „Fürstin“ Gloria), so dass in Deutschland die falsche Vorstellung bis heute weitverbreitet ist, es gäbe den „Deutschen Adel“ als privilegierte Schicht noch immer.
Auch treten einige Angehörige mit ehemaligen Adelstiteln als Nachnamensbestandteil in der Öffentlichkeit mit namensrechtlich nicht korrekten Veränderungen ihres Namens auf. So werden Nachnamensbestandteile abgekürzt (beispielsweise „Freiherr“ zu „Frhr.“ oder „von“ zu „v.“; siehe z. B. „Frhr. v. Gravenreuth“ statt korrekt „Freiherr von Gravenreuth“) oder einfach weggelassen (z. B. „Richard von Weizsäcker“ statt korrekt „Richard Freiherr von Weizsäcker“) oder die ehemaligen Adelstitel dem Namen vorangestellt (z. B. „Prinz Ernst August von Hannover“ statt korrekt „Ernst August Prinz von Hannover“); Kritiker sehen darin einen unzulässigen Versuch, einen noch vorhandenen Adelstitel zu suggerieren.[12]
[Bearbeiten] Erbkrankheiten
Um politischen Einfluss und ökonomische Potenz innerhalb der Familie zu wahren, hatte der europäische Adel, insbesondere der Hochadel, restriktive Heiratsregeln. Dazu zählte die Ebenbürtigkeit und eine über Familienbeziehungen betriebene Außenpolitik. Ein zusätzlicher einschränkender Faktor war, dass lange Zeit Ehen nur innerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft geschlossen wurden, so dass zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert mehr oder weniger geschlossene katholische, lutherische und reformierte „Heiratszirkel“ existierten.
Ideologisch wurden diese restriktiven Heiratsregeln durch den Glauben an eine „göttliche Kraft“ „guten Blutes“ überhöht, die, so meinte man, durch Eheschließung und Fortpflanzung mit Inhabern gleichen oder gleichrangigen „edlen“ Geblütes verstärkt werde. Auf diese auch vom Volk geglaubte Ideologie gehen heute noch benutzte Ausdrücke wie „von adeligem Geblüt“ oder von „blauem Blut“ zurück.
Abgesichert wurde dieses Heiratssystem durch extreme soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ab- und Ausgrenzung bei Nichtbeachtung seiner Regeln, z. B. Erzherzog Johann. Es reduzierte die Anzahl potentieller Ehepartner so drastisch, dass von denen, die nach diesen Regeln infrage kamen, fast jeder mit jedem verwandt war. Das kanonische Recht der katholischen Kirche verbot zwar Eheschließungen zwischen engen Verwandten. Sie machte jedoch bei Angehörigen des Hochadels fast immer von ihrer Prärogative einer Ausnahmegenehmigung (Päpstlicher Dispens) Gebrauch.
Das Risiko, dass rezessiv vererbbare Krankheiten bei extremem Ahnenschwund zum Ausbruch kommen, ist stark erhöht. Die bekanntesten unter dem europäischen Hochadel verbreiteten Erbkrankheiten sind die Hämophilie (Bluterkrankheit) und die geistige Behinderung.
Die hohe Zahl von Ehen im engen und engsten Verwandtschaftskreis wird als Ursache für das Aussterben einiger großer europäischer Dynastien (z. B. des Hauses Valois oder des spanischen Zweiges des Hauses Habsburg) angenommen.
Beim niederen Adel galten entsprechende Heiratsregeln. Die Folgen waren jedoch nicht so dramatisch wie bei den herrschenden Häusern, weil die Zahl potenzieller Heiratspartner größer war.
[Bearbeiten] Adelshäuser
- Siehe Hauptartikel Deutsche Adelshäuser
[Bearbeiten] Österreichischer Adel
[Bearbeiten] Adel in der Monarchie
In den Stammlanden der Habsburger Monarchie sowie in Böhmen und Mähren lagen die Dinge nicht wesentlich anders als im Norden des alten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Hier war allerdings die Zahl der reichsunmittelbaren Herren und Städte wesentlich höher als im Norden. Andererseits war der Adel in der preußischen Armee stärker vertreten als in der österreichischen und anderen süddeutschen Armeen. Diese süddeutschen Adelsfamilien waren durchweg vermögender als der Adel in Preußen, so dass die jungen Edelleute – zumindest aus finanziellen Gründen – nicht genötigt waren, in den Militärdienst zu gehen.
Jedem Ausländer war gestattet, sich des aus der Heimat mitgebrachten Titels als eines ausländischen zu bedienen, wenn er sich über sein Recht ausgewiesen hatte. Die ausländischen Titel (wie die venezianischen Principe, Duca, Marchese, Conte usw.) durften nicht ins Deutsche übersetzt werden, da sie der gleichlautenden Adelsstufe in den Staaten der Habsburger Monarchie nicht entsprachen. Nur die von der Republik Ragusa und von den Herzögen von Mailand verliehenen Adelsränge wurden anerkannt.
Im Vielvölkerstaat der Habsburger gab es – anders als in Preußen – neben den deutschen Adelsfamilien (hochdeutscher, vor allem schwäbischer und niederdeutscher/niederländischer Adel) auch den Adel aus den nicht deutschen Reichsteilen (Ungarn, Polen, Kroatien, Slowenien, Italien und Böhmen), deren Adelstitel aber nicht immer miteinander vergleichbar und daher Quelle ständiger Rangstreitigkeiten waren.
Als Teil der so genannten Dezemberverfassung bestimmte das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl. Nr. 142/1867 in Art. 2: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.“ In Art. 7 wurde „jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband … für immer aufgehoben“. Die gesellschaftliche Praxis zeigte allerdings bis zum Ende der Monarchie, dass Adelstitel ihre Wirkung kaum eingebüßt hatten. Ihre Träger erwarteten sich Vorteile und erhielten sie zumeist auch.
Nobilitierte gehörten der „Zweiten Gesellschaft“ an, die weder zur Aristokratie (der „Ersten Gesellschaft“) noch zum „Volk“ gehörte. Es waren geadelte Wirtschaftstreibende, Beamte, Künstler, Offiziere und Angehörige der freien Berufe, die trotz erfolgter Nobilitation in ihrer Mentalität und in ihrem Sozialverhalten zumeist bürgerlich blieben: Die österreichische Zweite Gesellschaft bildete ab dem 18., vor allem aber ab der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Elite des aufsteigenden, teilweise liberalen Bürgertums. Im Jahr 1884 wurden diese Nobilitierungen, die quasi schon „fließbandmäßigen“ Charakter angenommen hatten, dadurch eingeschränkt, dass der Erwerb eines höheren Ordens nicht mehr mit dem Recht verbunden war, um Nobilitierung nachsuchen zu dürfen.
„Erste“ und „Zweite“ Gesellschaft hatten zwar gesellschaftliche Kontakte im Heer oder im Bereich der „Wohltätigkeit“. Aber das Konnubium war sehr eingeschränkt – nur vereinzelt gab es Geldheiraten von Aristokraten mit reichen Töchtern der Zweiten Gesellschaft.
[Bearbeiten] Abschaffung des Adels in der Republik Deutschösterreich/Österreich
Am 3. April 1919 wurden „der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge, sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutschösterreichischer Staatsbürger“ aufgehoben. Der Gebrauch von Adelsbezeichnungen, Titeln und Würden wurde unter Strafe gestellt (Adelsaufhebungsgesetz StGBl. Nr. 211, Vollzugsanweisung am 18. April 1919, StGBl. 237). Die 1920 beschlossene und in novellierter Form auch heute gültige österreichische Bundesverfassung stellt in Artikel 7 fest:
„Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“
Besonders der Beamtenadel der „Zweiten Gesellschaft“ empfand diese republikanische Vorgangsweise als degradierend, weil die Standeserhöhungen die vielfach ersehnte soziale Krönung für die beamteten Adelswerber und deren Familien gewesen war. Die Mitglieder des Adels konnten die formale Entadelung leichter verschmerzen – sie verloren zwar formal ihre Titel und Privilegien, pflegten aber weiterhin ihre gesellschaftlichen Umgangsformen und behielten ihre Besitztümer. Michael Hainisch, Bundespräsident von 1920 bis 1928, nannte die offizielle Abschaffung des Adels
„ein kindisches Beginnen, schon deshalb, weil man gar nicht diejenigen traf, die man hatte treffen wollen. Ich sprach einmal mit der ebenso feinen wie klugen Fürstin Fanny Starhemberg über diesen Punkt. ‚Uns‘, sagte sie, ‚macht die Aufhebung des Adels nichts, wir bleiben mit oder ohne den Titel immer die Starhembergs.‘“
Die Abschaffung der adeligen Namen wird von konservativen Gruppierungen bis heute als Menschenrechtsverletzung betrachtet, da es sich 1918 bei allen adeligen Namen lediglich um individuelle Persönlichkeitsrechte der Namensbezeichnung handelte und sie nicht mehr mit irgendwelchen Standesrechten oder anderen rechtlichen Vorteilen verknüpft waren.