Emeritierung

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Emeritierung ist die altersbedingte Enthebung (Entpflichtung) eines Professors, Hochschullehrers oder Pastors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte.

Die Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Professoren, die in Deutschland vor einem (je nach Bundesland unterschiedlichen) Stichtag berufen worden sind, genießen ein besonderes Emeritierungsrecht: Sie erhalten ein höheres Ruhegehalt, das ungefähr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht. Statt sich emeritieren zu lassen, können sich Professoren auch pensionieren lassen. Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr; er kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen. Der Emeritierte behält hingegen seine wissenschaftsbezogenen akademischen Rechte, er kann zum Beispiel noch diesbezügliche Dienstreisen unternehmen.

Das Wort leitet sich etymologisch vom lateinischen Verb emerere ab, welches „sich ein Recht, einen Anspruch auf etwas erwerben“ oder auch „ausgedient, alt, unbrauchbar werden“ bedeutet.

Ein emeritierter Hochschullehrer (Emeritus bzw. Emerita) befindet sich in einer Art Teil-Ruhestand; er hat sich das lebenslange Recht erworben, sich von den Alltagspflichten zurückzuziehen. Er muss sich somit – sofern er vorher Institutsvorstand war – nicht mehr um die Verwaltung des Instituts kümmern, und verliert gegebenenfalls seinen Sitz im Senat oder Fakultätskonvent. Er braucht keine Lehrveranstaltungen mehr zu halten – kann dies jedoch noch weiter tun. Eventuell kann er noch ein Dienstzimmer benutzen, um Forschungsarbeiten weiter zu betreiben oder neue aufzunehmen. Außerdem darf ein Emeritus kraft seines Amtes beispielsweise Magisterkandidaten, Diplomanden und Doktoranden betreuen, Mitglied akademischer (nicht aber staatlicher) Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen und anderen Kommissionen sein. Er kann zudem, wie ein pensionierter Professor, Gutachten erstellen, etwa für Gerichte oder Staatsanwaltschaften.

Die Rechtsform der Emeritierung wird landesgesetzlich bzw. in Universitätsprüfungsordnungen unterschiedlich gehandhabt. Die Emeritierung ist in Deutschland nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch vereinzelt. Das Bundesbeamtengesetz kennt nur die Zusätze „a. D.“ und „i. R.“, wobei letztere Abkürzung das Erreichen der Altersgrenze kennzeichnet.

[Bearbeiten] Emeritierung in erweitertem Sinn

Unter gleicher Bedeutung wird der Begriff Emeritierung auch auf Bischöfe und Domkapitulare innerhalb der katholischen Kirche angewandt; ein emeritierter Bischof ist somit von den diözesanen Leitungsaufgaben entbunden, sie behalten jedoch alle Rechte die ihnen aufgrund ihrer Bischofsweihe zukommen (sie können beispielsweise also weiterhin die Firmung spenden und Priester weihen).

Manche Anwalts- oder Steuerberatungskanzleien benutzen die Bezeichnung „emeritiert“ für aus der aktiven Geschäftsführung ausgeschiedene Partner.

Der Verband deutscher Antiquare e. V. bezeichnet seine aus Altersgründen ausgetretenen Mitglieder als emeritierte Mitglieder.

[Bearbeiten] Siehe auch

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